Gemeinsam stark mit Betriebsrat!

Heute ist ein guter Tag, um einen Betriebsrat zu gründen!

Das Betriebsverfassungsgesetz sagt ganz klar: 

§1 (1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt.

Doch längst nicht in allen Betrieben besteht ein Betriebsrat.
Dabei gibt es viele gute Gründe einen Betriebsrat zu gründen:

  • Transparenz und Mitgestaltung
    Betriebsräte machen sich stark für Entgelttransparenz
    und faire Entgeltsysteme.
  • Mitbestimmung bei Arbeitszeit und Dienstplänen,
    Pausen, Überstunden, Bereitschaftsdienst, Teilzeit,
    Gleitzeit, mobile Arbeit und vieles mehr;
  • Arbeitszeit planbar gestaltet statt kurzfristige und einseitige Änderungen.
  • Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz,
    Betriebsräte prüfen die Einhaltung
    von Gesetzen und Sicherheitsbestimmungen.
  • Hilfe bei Konflikten und Abmahnungen.
  • Mitbestimmung bei Einstellungen und Kündigungen!

Bei all diesen Fragen hat der Betriebsrat ein Mitspracherecht!

Wenn du mehr Informationen möchtest, oder in deinem Betrieb einen Betriebsrat gründen möchtest, dann wende dich an unseren Ansprechpartner für Betriebe ohne Betriebsrat Sebastian Borkowski.

Sekretär IG Metall Kiel-Neumünster
IG Metall

Sebastian Borkowski

Kfz-Handwerk, Metall- und Elektroindustrie, Vertrauensleute, Leiharbeit, Öffentlichkeitsarbeit

+49 15164027698

Können wir überhaupt einen Betriebsrat wählen?

In allen Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern werden Betriebsräte gewählt. So steht es im Betriebsverfassungsgesetz. Das heißt: Es kann nicht nur ein Betriebsrat gewählt werden. Sondern es ist Euer gutes Recht, einen Betriebsrat zu wählen beziehungsweise einen Betriebsrat zu gründen! 

Betriebsräte werden alle vier Jahre im gleichen Zeitraum - von März bis Mai - gewählt. Die Wahlen finden während der Arbeitszeit statt. Wenn im Betrieb noch keine Interessenvertretung besteht, kann jederzeit eine Wahl durchgeführt werden.

Wer organisiert eine Betriebsratswahl?

In Betrieben mit Betriebsrat bestellt der amtierende Betriebsrat zehn Wochen vor Ende seiner Amtszeit ― die Amtszeit dauert in der Regel vier Jahre ― einen Wahlvorstand. Dieser veröffentlicht die Wählerlisten und das Wahlausschreiben mit allen notwendigen Informationen und kümmert sich im weiteren um alle notwendigen Schritte zur Durchführung der Wahl.

In Betrieben ohne Betriebsrat kann die Initiative zur Wahl einer Interessensvertretung von einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft ausgehen ― das heißt mindestens ein Beschäftigter ist Mitglied der Gewerkschaft. Oder mindestens drei wahlberechtigte Beschäftigte laden zu einer ersten Wahlversammlung ein.

Wenn Ihr erstmals wählt, wendet Euch vertraulich an Eure IG Metall vor Ort, Eure Partnerin für eine rechtlich saubere und sichere Betriebsratswahl. Die IG Metall bietet dazu Beratung, Rechtsschutz und Schulungen an.

Wer ist wahlberechtigt?

Wählen dürfen alle Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben. Auch Arbeitnehmer in Elternzeit, Aushilfskräfte oder geringfügig Beschäftigte sind wahlberechtigt. Leiharbeitnehmer, die länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt waren oder bei denen absehbar ist, dass sie länger als drei Monate eingesetzt werden sollen, dürfen auch wählen. Ausgenommen vom aktiven Wahlrecht sind leitende Angestellte.

Welche Aufgabe hat der Wahlvorstand?

  • Der Wahlvorstand muss dafür sorgen, dass die Wahl ordnungsgemäß abläuft. Dazu gehört:
  • Erstellung der Liste aller Wahlberechtigten,
  • Ausschreibung der Wahl mit Angabe von Ort und Zeitpunkt von Wahl und Auszählung,
  • Bekanntgabe der Wahlvorschläge und der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder,
  • Information aller Wahlberechtigten - auch der nicht deutsch Sprechenden - über die Wahl.
  • Prüfen der Einsprüche gegen die Wählerliste und gegen Wahlvorschläge,
  • Beaufsichtigen der Wahl und Auszählung der Stimmen,
  • Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
  • Die letzte Amtshandlung des Wahlvorstandes ist es, zur konstituierenden Sitzung des Betriebsrats einzuladen und diese Sitzung dann bis zur Wahl des Betriebsratsvorsitzenden zu leiten.

Wer genießt besonderen Kündigungsschutz?

Die Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats ist unzulässig, gemäß Paragraf 15 Kündigungsschutzgesetz. Der Kündigungsschutz gilt auch für ein Jahr nach Beendigung der Amtszeit weiter.

Die Kündigung eines Mitglieds des Wahlvorstands ist unzulässig, bis sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Ebenso sind auch Kandidaten zur Betriebsratswahl vor Kündigung geschützt.

Auch Initiatoren der Betriebsratswahl sind vor Kündigung geschützt - also Arbeitnehmer, die die Betriebsratswahl einleiten, durch eine Einladung zur Wahlversammlung oder einen Antrag ans Arbeitsgericht. Der Kündigungsschutz gilt für die ersten sechs in der Einladung oder die ersten drei in der Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer. Auch wenn dann kein Betriebsrat gewählt wird, besteht der Kündigungsschutz vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an drei Monate.

Auch Arbeitnehmer, die die Errichtung eines Betriebsrats vorbereiten, sind jetzt vor Kündigung geschützt. Voraussetzung ist, dass sie zu ihrer Absicht eine öffentlich beglaubigte Erklärung abgegeben haben. Der Kündigungsschutz gilt von der Abgabe der Erklärung bis zum Zeitpunkt der Einladung zur Betriebs- oder Wahlversammlung, längstens jedoch für drei Monate.