Die Tarifbindung ist im Tarifvertragsgesetz unter Paragraf 3 geregelt. „Tarifgebunden“ ist demnach der Arbeitgeber, der Mitglied in einem Arbeitgeberverband ist. Und der Arbeitnehmer, der einer Gewerkschaft angehört. Sind beide tarifgebunden, sind sie auch an die gültigen Tarifverträge „gebunden“, die der Arbeitgeberverband und die zuständige Gewerkschaft aushandeln. Der Arbeitgeber muss den vereinbarten Tariflohn zahlen sowie Urlaub, Weihnachtsgeld und andere tarifliche Leistungen gewähren. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer muss im Gegenzug in der vereinbarten Arbeitszeit die Tätigkeit und Leistung erbringen, für die sie oder er bezahlt wird. Vom Tarifvertrag abweichen kann der tarifgebundene Arbeitgeber bei der Bezahlung eines Beschäftigten nur dann, wenn zum Beispiel die Vergütung gleich oder besser geregelt ist als das Tarifentgelt.
Auch wenn der Arbeitgeber allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die tariflichen Leistungen freiwillig gewährt - einen rechtlichen Anspruch darauf haben grundsätzlich nur die Beschäftigten, die Mitglied der vertragsabschließenden Gewerkschaft sind.